Satzung des Vereins Kaarst ist Bunt! e.V., beschlossen in der Gründungsversammlung am 16.März 2025 

Präambel

Die Initiative “Kaarst ist BUNT! - Gemeinsam für Vielfalt und gegen Rechtsextremismus!” ist ein breites Bündnis von Kaarsterinnen und Kaarstern, die sich ehrenamtlich gegen Hass und Hetze und für ein friedliches und inklusives Miteinander in unserer Stadt einsetzen. Gemeinsam wollen wir verhindern, dass in Kaarst rechtsextreme Gruppierungen zu viel Stimme und Gewicht bekommen. Gegründet wurde die Initiative nach den CORRECTIV Enthüllungen 2024, die für viele Menschen in Deutschland Anlass waren, sich offen gegen Rechtsextremismus zu engagieren. Am 3. Februar 2024 nahmen rund 3.000 Menschen an einer von uns initiierten Demonstration in Kaarst teil. 

Um unsere Ziele in einer angemessenen Organisationsform weiter verfolgen zu können, wird der Verein “Kaarst ist BUNT!” gegründet. 

Wir verstehen uns als überparteiliches Forum für Gruppen, Organisationen und Einzelpersonen aus Kaarst, die sich diesem Ziel verpflichtet fühlen und ein sichtbares Zeichen für Toleranz setzen wollen. Wir möchten mit unseren Aktionen neue Wege finden, die Demokratie in unserer Stadt zu stärken und dazu beitragen, dass in Kaarst eine entschlossene Stadtgesellschaft jeglicher Art von Alltagsrassismus, Ausgrenzung, Hass und Hetze entgegentritt. Dafür kooperieren wir mit den Kaarster Sport- und Brauchtumsvereinen, wirtschaftlichen Verbänden, Schulen, den Kirchengemeinden, Glaubensgemeinschaften sowie den demokratischen Parteien und Bürgerinitiativen. Die Basis für unser Handeln sind die universalen Menschenrechte und das deutsche Grundgesetz. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen “Kaarst ist BUNT!” (bzw. nach der erfolgten Eintragung den Namen “Kaarst ist BUNT! “ e.V.) 

  2. Er hat seinen Sitz in 41564 Kaarst, Am Sandfeld 26 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

  4. Der Gerichtsstand ist Neuss. 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Mobilisierung des öffentlichen Bewusstseins gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Rechtsextremismus und Gewalt, insbesondere in Kaarst. Der Verein setzt sich somit für Vielfalt in Politik, Kultur,Gesellschaft und Religion ein. 

  2. Der Verein strebt an, als parteipolitisch unabhängige Kraft einen aktiven Beitrag zu einer lebenswerten, kulturell vielfältigen und demokratischen Stadtgesellschaft zu leisten, um allen in Kaarst lebenden Menschen soziale Teilhabe auf der Grundlage eines respektvollen und toleranten Miteinanders zu ermöglichen.

§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

Das Ziel des Vereins wird u.a. durch folgende Maßnahmen - angestrebt: 

  • Aufklärung der Bevölkerung, zum Beispiel durch Pressearbeit, Plakate, Druckschriften und Veranstaltungen 

  • Durchführung von Informations- und Motivationskampagnen und – veranstaltungen. 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zur Vielfalt in Kaarst bekennt und bereit ist, die in § 2 genannten Aufgaben und Zwecke zu unterstützen. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Bei Minderjährigen ist der Antrag zusätzlich zum Antragsteller durch einen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 

Insbesondere Personen, die die Ziele des Vereins (§2) nicht erfüllen, Mitglied einer rechtsextremen Partei oder Vereinigung sind oder in sonstiger Art durch rechtsextreme Taten in Erscheinung getreten sind, können von der Aufnahme in den Verein ausgeschlossen werden. 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

2. Der Beitritt sowie Austritt ist zu jeder Zeit möglich. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Hierfür ist die elektronische Form (E-mail) ausreichend. Der Austritt bedarf keiner weitergehenden Begründung und ist sofort wirksam. 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt schriftlich. 

Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei (2) Wochen die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet – mit einfacher Mehrheit - endgültig über den Ausschluss. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen einschließlich der Vorstandssitzungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gleiches Stimm- und Wahlrecht. 

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein finanziert sich auch über Spenden. 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9) und der Vorstand (§ 10) 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet. 

  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

    a) Wahl und Abwahl des Vorstands;

    b) Wahl und Abwahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin und eines/eines stellvertretenden Kassenprüfers/in. Die Amtszeit des/der Kassenprüfers/in und des/der stellv. Kassenprüfers/in beträgt 2 Jahre; 

    c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Kassenprüfberichts;

    d) Beschluss über die Entlastung des Vorstands;

    e) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit; 

    f) Erlass der Vereinsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;

    g) Die Festsetzung und Änderung von Mitgliedsbeiträgen;

    h) Beschwerden von ausgeschlossenen Personen;

    i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

  3. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nur persönlich ausgeübt werden.

  4. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

  6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier (4) Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

  9. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

  10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer/in und vom Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist. 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen, dem/der 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. 

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.  

  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 

  4. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

    a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

    b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

    c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

    d) Beschlussfassung über Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschlüsse von Mitgliedern.

  5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

  6. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei (2) Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/seiner Stellvertreters/in. 

  8. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer/in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit  9/10 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

    2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/seine Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Kunstcafé EinBlick e.V. und gGmbH, Alte Heerstr. 16, 41564 Kaarst zwecks Verwendung für Inklusionsprojekte. 

    4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

 Kaarst, den 16. März 2025